Verhinderungspflege
Wenn die private Pflegeperson vorübergehend die Pflege nicht übernehmen kann (Urlaub, Krankheit, Berufstätigkeit), übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine „Ersatzpflege“ in Form eines einheitlichen Jahresmaximalbetrages. Diese Leistung kann sowohl für stationäre als auch für häusliche oder teilstationäre (Tagespflege-)Maßnahmen in Anspruch genommen werden.
Dieses Budget darf frühestens nach sechsmonatiger, nachgewiesener Pflegebedürftigkeit bei der Kasse abgerufen werden. Dieser Zeitraum berechnet sich nicht erst nach dem Stichtag der tatsächlichen Einstufung, sondern dem Beginn der Pflegebedürftigkeit.
Verhinderungspflege kann sogar viertelstündlich abgerechnet werden. Anders als bei anderen Leistungstöpfen kann die Ersatzpflege auch von privaten Pflegepersonen erbracht werden (Laienpflege), vorausgesetzt, dass keine Verwandtschaft ersten oder zweiten Grades besteht (Nachbarin, Freund der Familie).