Kurzzeitpflege
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege sowie Leistungen der Kurzzeitpflege in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Diesen Gemeinsamen Jahresbetrag können die Anspruchsberechtigten – bei Vorliegen der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen – flexibel für beide Leistungsarten im ambulanten oder stationären Bereich einsetzen. Ist der Gemeinsame Jahresbetrag in voller Höhe verbraucht worden, stehen in dem laufenden Kalenderjahr hieraus keine weiteren Leistungen zur Verfügung – weder für eine Verhinderungspflege noch für eine Kurzzeitpflege. Dies sollte man bei einem planvollen Mitteleinsatz bedenken und gegebenenfalls rechtzeitig eine Beratung der Pflegekassen oder des Pflegestützpunkte in Anspruch nehmen. Für die Verhinderungspflege gilt: Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Die Erstattung der Kosten der notwendigen Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege kann auf Nachweis grundsätzlich bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags erfolgen, wenn die Ersatzpflege von Personen sichergestellt wird,
• die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und
• die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
Für nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, die Pflege aber nicht erwerbsmäßig ausüben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich begrenzt auf den Pflegegeldbetrag des jeweiligen Pflegegrades für bis zu zwei Monate. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung entsprechend aufgestockt werden, maximal jedoch insgesamt bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags, also 3.539 Euro im Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege von dem nahen Angehörigen oder dem Haushaltsmitglied erwerbsmäßig ausgeübt, kann sich die Erstattung maximal bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags belaufen. Während der Verhinderungspflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.