Vorsorge
Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
Vorsorge sollte rechtzeitig und nicht erst in einer akuten Notsituation getroffen werden. In schriftlicher Form sind sowohl die Vollmachtserteilung als auch die Betreuungs- und Patientenverfügung gültig. Die Vorsorgevollmacht kann durch die Betreuungsbehörde (Gesundheitsamt Uelzen) beglaubigt oder durch einen Notar beurkundet werden.
Ist eine Vorsorgevollmacht erstellt worden, sichert sie die Vertretung im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit in bestimmten oder allen Lebensbereichen durch eine oder mehrere Vertrauensperson(en) ab. Damit erübrigt sich in den meisten Fällen eine gesetzliche Betreuung. Sollte dennoch eine rechtliche Betreuung notwendig werden, können Wünsche zur Betreuerauswahl und zur Ausgestaltung der rechtlichen Betreuung in einer Betreuungsverfügung fixiert werden.
Die Patientenverfügung ist die schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie im entscheidungsunfähigen Zustand ärztlichen Eingriffen zustimmt oder diese untersagt. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärzte, da in der Patientenverfügung medizinische Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden.
Auch hier kann eine Vertrauensperson bevollmächtigt werden, die im o.g. Fall die eigenen Wünsche gegenüber den Behandelnden durchsetzt.