Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt im Falle der Pflegebedürftigkeit die Betroffenen und deren pflegende Angehörige mit bestimmten Leistungen. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Bei den Leistungen kann der Betroffene zwischen Dienstleistung, Pflegegeld und Kombinationsleistung wählen.
Pflegegeld und Pflegesachleistung
Wird eine pflegebedürftige Person in der eigenen Häuslichkeit versorgt, kann die Pflege und Betreuung durch eine private Pflegeperson, einen ambulanten Pflegedienst oder aus einer Kombination beider erfolgen. Übernehmen Angehörige die Pflege selbst, erhalten sie ein entsprechendes Pflegegeld. Dieses ist nicht als Bezahlung gedacht, sondern vielmehr als Anerkennung oder Aufwandsentschädigung.
Wird der Erkrankte durch einen ambulanten Pflegedienst versorgt, steht für diese Fachpflege ein Sachleistungsbudget zur Verfügung, das deutlich höher ist als der Pflegegeldbetrag. Als Pflegesachleistung werden Leistungen der Grundpflege, der Betreuung und Hauswirtschaft bezeichnet.
Eine Übersicht über die Leistungen der Pflegeversicherung für häusliche Pflege im Jahr 2025 finden sie hier.
Bevor diese Leistungen gewährt werden, erfolgt eine Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen. Vorrangig sollen die Leistungen der Pflegeversicherung dazu dienen, die ambulante häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn zu unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.
Anträge sind bei der Pflegekasse bzw. Krankenkasse zu stellen.
Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung, zur Einstufung und den Leistungen bieten: