Patienten, die nicht dauerhaft pflegebedürftig sind, erhalten nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung Anspruch auf Übergangspflege als neue Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Das kann eine häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Kurzzeitpflege sein.
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